Gastronomiebetriebe, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Sie sollen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 bzw. Dezember 2019 für die geschlossenen Wochen erhalten.
Umsätze, die während der Schließung erzielt werden, werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Die Umsätze aus Lieferdienst oder Außerhausverkauf werden nicht angerechnet.
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Staatliche Hilfen
Außerdem können Gastronom*innen staatliche Hilfen wie etwa die Überbrückungshilfe (siehe Absatz zur Überbrückungshilfe II) oder Kurzarbeitergeld beantragen. Dazu informieren wir über unsere Hotline unter 0221 99501-199 und verweisen auch an die richtigen Ansprechpartner.
Die Bundesagentur für Arbeit ist die Kontaktstelle für Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld kann online beantragt werden.
Neuerungen zum Kurzarbeitergeld
Die Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurden mit Beschluss der Parlamentarier bis Ende 2021 verlängert. Auch der Bundesrat hat bereits angekündigt, diese Entscheidung mittragen zu wollen. Damit können Beschäftigte, die länger als drei Monate in die Kurzarbeit gehen müssen, auch im kommenden Jahr finanziell stärker entlastet werden.
Ab dem vierten Monat, in dem Betroffene die Hilfe erhalten, steigt die Höhe des Kurzarbeitergeldes von normalerweise 60 Prozent des Lohns auf 70 Prozent. Berufstätige mit Kindern sollen dann 77 Prozent statt 67 Prozent ihres Gehalts erhalten. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es weiterhin 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns geben. Die Regelung soll für alle Beschäftigten gelten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden. Minijobs bis 450 Euro bleiben zudem bis Ende 2021 generell anrechnungsfrei.