Die Verordnung gilt ab dem 23. April und zunächst bis Ende Juni 2021.
- Eine Mitteilung des Bundesministeriums und den neuen Verordnungstext dazu finden Sie hier.
- Weitere Regelungen, die Arbeitgeber*innen berücksichtigen müssen, hier.
Wem müssen Unternehmen Tests anbieten?
Die Regelungen in der Verordnung beziehen sich auf Mitarbeiter*innen von Unternehmen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
Diesen Beschäftigten müssen Unternehmen grundsätzlich mindestens zweimal in der Woche einen Corona-Test anbieten.
Müssen Unternehmen sicherstellen, dass Tests genutzt werden?
Nein. Unternehmen müssen auch nicht dokumentieren, ob Arbeitnehmer*innen das Angebot angenommen haben. Arbeitnehmer*innen sind nicht verpflichtet, die Tests zu nutzen.
Allerdings müssen Unternehmen die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten bis zum 30. Juni 2021 aufbewahren.
Welche Tests sind zulässig?
Nach Angaben des Arbeitsministeriums sind "Schnell-, Selbst- und PCR-Tests" zulässig. Wir haben die Unterschiede unter dem Punkt "Verfügbare Tests" für Sie zusammengefasst. Unternehmen können Arbeitnehmer*innen also Selbsttests zur Verfügung stellen, die sie selbst durchführen oder beispielsweise auch Vereinbarungen mit Anbietern schließen, die Mitarbeiter*innen testen, wenn sie dies wünschen.
Woher bekommen Unternehmen Tests?
Eine Verteilung der Tests seitens der Behörden an Unternehmen ist nicht geplant. Unternehmen müssen sich demnach selbst um den Kauf von Test-Sets kümmern.
Die Tests sind mittlerweile frei verkäuflich in diversen Onlineshops verfügbar. Beim Kauf sollten Unternehmer*innen darauf achten, dass die Produkte vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sind. Bei Schnelltests ist zu beachten, dass sie ausschließlich von geschultem Personal durchgeführt werden dürfen, anders als Selbst-/Laientests.
- Eine Liste der in Deutschland zugelassenen Selbsttests finden sie hier.
- Eine Liste der in Deutschland zugelassenen Schnelltests finden Sie hier.
Wer trägt die Kosten für die Tests?
Unternehmen müssen Kosten für die Tests i.d.R. selbst tragen. Das gilt für die meisten Branchen, wie etwa den Einzelhandel und die Gastronomie.
Allerdings: Für Unternehmen, die berechtigt sind, Überbrückungshilfe III zu beantragen, gelten Ausgaben für Schnelltests oder Hygiene-Schulungen von Mitarbeitern als förderfähige Kosten. Mehr zur Überbrückungshilfe finden Sie hier.
Ausnahmen gelten auch für spezielle Einrichtungen in der Pflegebranche, Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen oder Tageskliniken sowie Unternehmen der kritischen Infrastruktur (z.B. Energieversorger, Telekommunikationsunternehmen, Ernährung etc). Diese können Antigen-Schnelltests selbst beschaffen, nutzen und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen.