Am 3. April sind fast alle Corona-Beschränkungen in NRW außer Kraft getreten. Das bedeutet:
- Zugangsbeschränkungen sind entfallen (wie 2G-Plus, 2G oder 3G). Dies gilt für alle Branchen, also auch für die Gastronomie sowie Clubs und Diskotheken.
- Generelle Maskenpflicht in Innenräumen ist entfallen (Ausnahmen s.u.).
- Testpflicht ist weitgehend entfallen (außer u.a. in Kitas, Schulen sowie im Kranken- und Pflegesektor)
Individuelle Regelungen, bspw. zur Maskenpflicht und zu Zugangsregelungen, können Betriebe allerdings per Hausrecht festlegen.
Ausnahmen – Maskenpflicht
Hier gilt noch eine Maskenpflicht:
- In Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und bei Pflegediensten sowie vergleichbaren Einrichtungen
- In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, im Fernverkehr der Bahn und auf Flügen
- In Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Der NRW-Landtag hat die Möglichkeit, weiterreichende Beschränkungen einzuführen, indem bestimmte Bereiche mit hohen Infektionszahlen zu sogenannten Hotspots erklärt werden. Dies ist bisher aber nicht geschehen. Hier finden Sie die Corona-Übersichtsseite der Landesregierung.
Die Regelungen zur Quarantäne bleiben bestehen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Landesgesundheitsministeriums.