Die Gewerbeordnung definiert den Begriff des Gewerbebetriebs nicht. Eine nähere Beschreibung findet sich aber in § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG):
Eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt ist danach Gewerbe, wenn diese Betätigung nicht nach §§ 13 und 18 Einkommensteuergesetz (EStG) als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft eines freien Berufs einer sonstigen selbstständigen Arbeit (zum Beispiel Verwaltung eigenen Vermögens) anzusehen ist.
In § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist definiert, wer Freiberufler*in ist, wer:
Selbständig und unabhängig ist und einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen Tätigkeiten höherer Art nachgeht oder eine persönliche Dienstleistung höherer Art erbringt, die eine höhere Bildung erfordert.
Das heißt die Freiberuflichkeit kannst Du Dir nicht einfach aussuchen, sondern es ist gesetzlich geregelt wer dies ist. Freiberufliche Rechtsformen unterliegen einem geringeren bürokratischem Aufwand. Sie müssen keine Gewerbe- und Körperschaftsteuer zahlen und können eine vereinfachte Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen.